Statuten

 

I. Name und Sitz

 1. Unter dem Namen "Angelsportverein Aarberg und Umgebung" besteht mit Sitz in Aarberg ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

 

II. Zweck

  1. Der Verein bezweckt:

 a) Wahrung der Rechte der Mitglieder gleich welchen Standes.

 b) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, die gleiche Zwecke verfechten.

 c) Verbesserung des Fischbestandes, Förderung der Fischzucht mit dem Zweck der Erhaltung der Artenvielfalt.

 d) Erhaltung des natürlichen Bewegungsbedürfnisses des Fischbestandes, bei Bedarf durch Förderung von baulichen Massnahmen

 e) Bekämpfung jeglicher dem Angelsport oder dem Fischbestand schädigender Ursachen.

 f) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral

 

III. Mitgliedschaft

1. Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereins kann jede Person (sowohl Frau als Mann) werden, die bereit ist die Vereinsinteressen zu unterstützen. Die Aufnahme erfolgt auf schriftliche oder mündliche Anmeldung beim Vereinspräsidenten durch die Hauptversammlung.

 a) Aktivmitglied ist jede Person, die das 16. Altersjahr zurückgelegt hat.

 b) Juniormitglieder sind Personen Im Alter vom vollendeten 10. bzw. zum vollendeten 16.Altersjahr.

 c) Veteranen. Mitglieder, die dem Verein ohne Unterbruch während mindestens 30 Jahren angehört haben, können zu Veteranen ernannt werden.

 d) Freimitglieder. Mitglieder, die das 70. Altersjahr vollendet haben, werden als Freimitglieder ernannt.

 e) Ehrenmitglieder. Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

Die Mitglieder haben die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliederbeiträge zu bezahlen.

2. Stimmrecht

 Aktivmitglieder, Veteranen, Freimitglieder und Ehrenmitglieder sind an der Hauptversammlung stimmberechtigt. Juniormitglieder und Gönner haben kein Stimmrecht.

 

3. Austritt

 Der Austritt aus dem Verein ist auf Ende eines jeden Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche, eingeschriebene Mitteilung an den  Präsidenten mindestens 10 Tage vor Ende des Kalenderjahres zuhanden des Vorstandes. ,

 

4. Ausschluss

 Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit, ohne Angabe von Gründen, aus dem Verein ausschliessen. Gegen den Entscheid kann der Betroffene innert einem Monat seit dessen Mitteilung an die Hauptversammlung rekurrieren. Diese entscheidet endgültig und ebenfalls ohne Begründung.

 

 IV. Organisation

  1. Die Organe des Vereins sind:

 a) Die Hauptversammlung

 b) Der Vorstand

 c) Kommissionen

 d) Rechnungsrevisoren

 e) Delegierte

 

2. Hauptversammlung

 

2.1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet einmal jährlich im 1. Quartal statt und wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten schriftlich, unter Beilage der Traktanden und muss spätestens 14 Tage vor der Versammlung bei den Mitgliedern eintreffen.

 

2.2 Ausserordentliche Hauptversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Hauptversammlung, des Vorstandes oder auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/5 aller stimmberechtigten Mitglieder an den Vorstand.

 

2.3 Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

 

2.4 Die Beschlussfassung erfolgt durch einfaches Stimmenmehr der an der Versammlung stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

 

2.5 Der Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, das Protokoll der Sekretär. Die Versammlung wählt in offener Abstimmung die erforderliche Anzahl Stimmenzähler.

 

2.6 Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handmehr, wenn die Mehrheit der Versammlung auf Antrag nicht geheime Abstimmung beschliesst.

 

2.7 Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

 a) Wahl des Präsidenten, der Übrigen Vorstandsmitglieder, der Kommissionsleiter, der Rechnungsrevisoren und der Delegierten.

 b) Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten.

 c) Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung. Entlastungserklärung an den Vorstand.

 d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

 e) Abänderung oder Ergänzung der Statuten. Für diesen Beschluss bedarf es drei Viertel aller an der Versammlung anwesenden Stimmen. Die Abäbänderungsvorschläge müssen mit der Einladung zur Versammlung den Mitgliedern mitgeteilt werden.

 f) Erledigung von Beschwerden gegen den Vorstand.

 g) Auflösung des Vereins oder dessen Vereinigung mit anderen Verbänden (siehe Ziffer 23).

 h) Beschlussfassung über alle anderen der Hauptversammlung von Gesetzes wegen, durch Statuten vorbehaltenen oder vom Vorstand an sie Überwiesenen Gegenstände.

i) Beratung Über Anträge von Mitgliedern, welche dem Präsidenten mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht worden sind.

 

3. Der Vorstand

 

3.1 Der Vorstand besteht aus:

 a) Präsident

 b) Vizepräsident

 c) Kassier

 d) Sekretär

 e) Übrige Vorstandsmitglieder

 

3.2 Der Präsident wird von der Hauptversammlung gewählt; im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

  

3.3 Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar. Während einer Amtsdauer neu gewählte Mitglieder, treten in die Amtsdauer derjenigen ein, an deren Stelle sie gewählt sind.

 

3.4 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung seines Präsidenten, unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft als es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung geschieht mindestens sechs Tage vorher, in dringenden Fällen ist Abkürzung der Frist gestattet.

 

3.5 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

3.6 Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stimmentscheid. Schriftlich auf 1 dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Vorstandsmitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen.

 

3.7 Über die Vorstandsverhandlungen wird Protokoll geführt.

 

3.8 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

 a) Beschlussfassung in allen Vereinsahngelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Hauptversammlung oder anderen Organen Übertragen sind. Insbesondere steht ihm die gesamte Geschäftsführung und die allgemeine Überwachung der Interessen des Vereins zu. Für Ausgaben hat er eine Kompetenz von sFr. 500.- pro Sachgeschäft.

 b) Vollziehung der Vereinsbeschlüsse.

 c) Vertretung des Vereins nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führt der Präsident zusammen mit dem Kassier, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident anstelle des Präsidenten und ein Vorstandsmitglied anstelle des Kassiers.

 d) Einberufung der Hauptversammlung.

 e) Organisation des durch die Statuten vorgesehenen Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse

 

3.9 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.

 

3.10 Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit. Der Präsident stimmt mit und hat bei Stimmengleichheit den Stimmentscheid. Schriftlich auf j dem Zirkularweg kann der Vorstand ebenfalls gültig beschliessen, wobei aber jedem Vorstands. mitglied das Recht zusteht, die Behandlung des Geschäftes in der Sitzung zu verlangen.

 

3.11 Aufgaben:

a) Der Präsident leitet die Sitzungen und Versammlungen. Er hat über das verflossene Vereinsjahr einen Jahresbericht zu verfassen und diesen in mündlicher oder schriftlicher Form der Hauptversammlung zu unterbreiten. Im Verhinderungsfall sind die Aufgaben des Präsidenten vom Vizepräsidenten zu erfüllen.

b) Der Kassier führt das Kassawesen und erstellt per Ende des Kalenderjahres einen Jahresabschluss Über die Einnahmen und Ausgaben sowie den Vermögensbestand. Er führt ein Mitgliederverzeichnis und ist für den Einzug der Mitgliederbeiträge verantwortlich. Er hat dem Vorstand und den Rechnungsrevisoren jederzeit die Rechnungs und Kassabücher zur Prüfung vorzulegen.

c) Der Sekretär führt das Protokoll Über sämtliche Sitzungen des Vereins. Dieses ist durch die entsprechende Instanz zu genehmigen. Er besorgt die Einladungen zu den Anlässen des Vereins, führt die Korrespondenz und sorgt für die Aufbewahrung der Akten und Schriftstücke.

d) Die Übrigen Vorstandmitglieder erfüllen eine beratende Funktion innerhalb des Vorstandes und werden für spezifische Aufgaben, wie die Leitung einer Kommission eingesetzt.

 

4. Kommissionen: Der Vorstand kann zur Bearbeitung von spezifischen Sachfragen Kommissionen einsetzen. Die Leiter der Kommissionen werden aus dem Kreis der Vorstandsmitglieder bestimmt. Die Übrigen Kommissionsmitglieder brauchen dem Vorstand nicht anzugehören.

 

5. Rechnungsrevisoren: Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatz. Sie sind wieder wählbar. Sie prüfen die Buchführung des Vereins, die Jahresrechnung und stellen der Hauptversammlung Antrag auf Genehmigung und Entlastung.

 

6. Delegierte: Die Delegierten vertreten den Verein an Delegiertenversammlungen von Institutionen denen der Verein angeschlossen ist. Sie werden von der Hauptversammlung auf eine Dauer von einem Jahr gewählt. Vorgängig zu den Delegiertenversammlungen wird die Stellungnahme des Vereins durch den Vorstand behandelt und festgelegt. Die Delegierten werden darüber orientiert und sie haben die ihnen vom Vorstand erteilten Instruktionen zu befolgen.

 

V. Rechnungsabschluss, Haftung

 

1. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember, auf welchen Tag die Rechnung abzuschliessen ist. Die Jahresbeiträge werden vorausbezahlt und sind 30 Tage nach Rechnungstellung fällig.

 

2. Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

VI. Auflösung  

 

1. Die Hauptversammlung kann, sofern wenigstens die Hälfte der Mitglieder erschienen ist und eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sich dafür ausspricht, die Auflösung des Vereins beschliessen. Zu diesem Zwecke ist eigens eine Hauptversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt, falls die Hauptversammlung nicht besondere Liquidatoren beauftragt.

 

2. Ergibt sich bei der Liquidation des Vereinsvermögens ein Überschuss, so fällt dieser in das Eigentum der Gemeinde Aarberg, die ihn jedoch nur zu einem Zwecke verwenden darf, der dem ursprünglichen Vereinszweck möglichst ähnlich ist.